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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Busunternehmen


1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) inschließlich
sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen
werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden
die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist
der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben
Werktage vor Reisebeginn, nicht verpfl ichtet. Ziffer 1.1. gilt auch für
elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang der Veranstalter dem
Reisenden unverzüglich elektronisch bestätigt.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer
Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird
die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen
zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige
Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor.
Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist
ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden
ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.


2. Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und
in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen
Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter
lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche
Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpfl ichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit
zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte
Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern
grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten
Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss
gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.


3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1.Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen
eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten
wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass
und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente)
und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den
dem Reisenden überlassenen
Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich
zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspfl icht gemäß Ziffer 3.1. hat der
Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen,
sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung
der Visa oder Bescheinigungen etc. verpfl ichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für
den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür
verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten
zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung).
Insofern gilt Ziffer 9. (Rücktritt) entsprechend.


4. Zahlungen

4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden
sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein
Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24
Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis
75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises
zu zahlen. 4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei
Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 13.
allerdings frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug
gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für
die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpfl ichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um
Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit
für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein).


5. Leistungen

5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend.
Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der
Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so
kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung
der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor
Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer
5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen eistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere
nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.


6. Preisänderungen


6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn
nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend
einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen
wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen
sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom
Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet
auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige
Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach
der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.


7. Leistungsänderungen

7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom
Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat
der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte
(insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten
ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen
Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen
Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch
die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig
pauschaliert, auf 15 EURO.


9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise

9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der
Reisende verpfl ichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen
ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und
Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 % des Gesamtreisepreises,
erfolgt der Rücktritt bis drei Wochen vor Reisebeginn
15 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis zu zwei Wochen vor
Reisebeginn 35 % bei Rücktritt bis eine Woche vor Reisebeginn 50%
des Gesamtreisepreises und danach fallen 65% des Gesamtreisepreises
als Stornokosten an. Bei Stornierungen am Abreisetag fallen 80% des
Gesamtreisepreises als Stornokosten an.
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem
Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der
Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung
wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.1. bis 9.3.
entsprechend angewandt.


10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender
Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt von pauschaliert 15 EURO
verlangen, soweit
er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden
nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung
nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug
des Wertes der von dem
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt,
was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.


11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen,
der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist
der Veranstalter verpfl ichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung
ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das
gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder
wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.


12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht
an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem
Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information
des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe
Schäden abzuwenden oder gering zu halten.


13. Mindestteilnehmerzahl

13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich
und in der Reisebestätigung auf eine
bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist
(spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann
der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer
13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach
Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend
zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3.
Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten.


14. Kündigung infolge höherer Gewalt


14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen
beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651
j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpfl ichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem
Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen.
118 14.4. Informationspfl ichten des Veranstalters im Übrigen bleiben
unberührt.


15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden


15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende
Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung)
verlangen.
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit
bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies
dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar
ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen).
Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden
keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise
einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf
dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der Reisende
kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem
Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner
bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise
durch den Reisemangel erheblich
beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur
Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist
nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung,
wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge
eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs.
3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten
oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und
die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des
Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei
denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter
nicht zu vertreten hat.


16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende
gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber
dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis
4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem
und Reise.


17. Ausschlussfrist und Verjährung

17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651
c bis 651 f BGB – ausgenommen
Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes
Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. – ausgenommen
Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach
dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von
einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter
durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden
sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche
in drei Jahren.

Für alle Reisen in diesem Katalog gelten eine Mindestteilnehmerzahl
von 25 Personen.


Stand: 20. August 2009




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Bitte beachten sie die Mindestteilnehmerzahl bei jeder Reise von 25 Personen
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